Richtlinien im Rahmen nationaler und internationaler Embargo- und Sanktionsbestimmungen

In Erfüllung nationaler und internationaler Vorschriften behält sich der Versicherer das Recht vor, in folgenden Fällen die jeweils genannten Transaktionen zu verweigern:

  • Erhöhung der periodischen Prämie, Bezahlung einer zusätzlichen Einmalprämie, Erhöhung bestehender Deckungen sowie Verlängerung oder Erneuerung des Versicherungsvertrags oder bestimmter Deckungen davon in folgenden Fällen:
    • Der Versicherer erfährt während der Laufzeit des Vertrags von dem Umstand, dass der Versicherungsnehmer seinen bekannten Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in einem Land oder Gebiet hat oder in ein Land oder Gebiet verlegt hat, das auf der Sanktions- oder Embargoliste von Belgien, den Niederlanden, der Europäischen Union, den Vereinten Nationen oder den Vereinigten Staaten steht.
    • Der Versicherer erfährt während der Laufzeit des Vertrags von dem Umstand, dass der Versicherungsnehmer für eine Regierung, eine Behörde oder einen staatlichen Betrieb eines Landes oder Gebietes tätig ist, das auf der Sanktions- oder Embargoliste von Belgien, den Niederlanden, der Europäischen Union, den Vereinten Nationen oder den Vereinigten Staaten steht.
  • Die Übertragung des Versicherungsvertrags oder bestimmter Rechte oder Pflichten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, sowie die Schenkung oder Verpfändung des Versicherungsvertrags an eine natürliche Person oder Rechtsperson, die in einem Land oder Gebiet wohnt oder niedergelassen ist, das auf der Sanktions- oder Embargoliste von Belgien, den Niederlanden, der Europäischen Union, den Vereinten Nationen oder den Vereinigten Staaten steht, oder die für eine Regierung, Behörde oder einen staatlichen Betrieb eines solchen Landes oder Gebietes tätig ist oder die Staatsangehörigkeit eines solchen Landes oder Gebietes hat.
  • Die Ernennung einer natürlichen Person oder Rechtsperson, die in einem Land oder Gebiet wohnt oder niedergelassen ist, das auf der Sanktions- oder Embargoliste von Belgien, den Niederlanden, der Europäischen Union, den Vereinten Nationen oder den Vereinigten Staaten steht, oder die für eine Regierung, Behörde oder einen staatlichen Betrieb eines solchen Landes oder Gebietes tätig ist oder die Staatsangehörigkeit eines solchen Landes oder Gebietes hat, zum Begünstigten des Versicherungsvertrags oder einer Zahlung aufgrund des Versicherungsvertrags (beispielsweise eines Vorschusses, eines teilweisen, vollständigen oder programmierten Rückkaufs, einer Rente, medizinischer Kosten, einer Zahlung wegen Arbeitsunfähigkeit, Ableben oder bei Leben am Verfalltag des Vertrags).
  • Die Annahme einer Prämienzahlung ausgehend von oder die Durchführung einer Auszahlung auf ein Bankkonto in einem Land oder Gebiet, das auf der Sanktions- oder Embargoliste von Belgien, den Niederlanden, der Europäischen Union, den Vereinten Nationen oder den Vereinigten Staaten steht.
  • Die Annahme einer Prämienzahlung ausgehend von oder die Durchführung einer Auszahlung auf ein Bankkonto in einem Land, das aufgrund von Artikel 179 des Ausführungserlasses des Einkommensteuergesetzbuches als so genanntes „Offshore-Land“ gilt.

Wenn ein Versicherer auf der Grundlage dieser Klausel eine Transaktion verweigert, wird er den Versicherungsnehmer oder in Ermangelung dessen seine(n) Anspruchsberechtigten schriftlich oder per E-Mail davon in Kenntnis setzen und die Weigerung begründen. Der Versicherungsnehmer hat in einem solchen Fall das Recht, den Versicherungsvertrag zu beenden, ohne dass dem Versicherer dafür Gebühren oder Entschädigungen bezahlt werden müssen. Keinesfalls kann eine Weigerung des Versicherers auf der Grundlage dieser Klausel eine Entschädigung welcher Art auch immer begründen.